Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Mittwoch, 27. März 2024
International Business Company Boundless Limited: BaFin warnt vor Website interactivecapital.org
Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Dienstag, 26. März 2024
Taurumax: BaFin warnt vor der Website taurumax.com
Das Unternehmen behauptet, reguliert zu sein. Das ist nicht der Fall.
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Samstag, 23. März 2024
Kantonal Finanz: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Starlink-Aktien
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Kantonal Finanz, ansässig in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und in London, Vereinigtes Königreich. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dazu hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor. Konkret täuscht die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Starlink Inc. kaufen zu können.
Auf der Website kantonalfinanz.com tritt der Betreiber auch unter der Bezeichnung Kantonal Finanz Limited Company (Ltd.) auf.
In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Hintergrund
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Für Starlink-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 20. März 2024
FinanzEU: BaFin warnt vor den Websites finanzeu.com und pt.finanzen-area.com
Das Unternehmen erweckt den Anschein, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Das ist nicht der Fall.
Der angebliche Geschäftssitz des Unternehmens ist Frankfurt am Main.
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Dienstag, 19. März 2024
Girokontenvergleich: Verordnung zur BaFin-Vergleichswebsite für Zahlungskonten in Kraft getreten
Die BaFin betreibt künftig eine entgeltfreie Vergleichswebsite für Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland unterschiedliche Angebote für Zahlungskonten besser vergleichen können. Die Vergleichswebsite trägt damit zum kollektiven Verbraucherschutz bei.
Mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung ergänzt die BaFin die gesetzlichen Regelungen im Zahlungskontengesetz (ZKG, §§ 16 ff.) und konkretisiert die Meldeverpflichtung der Zahlungsdienstleister, die Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungskonten anbieten.
Dateneingabe über MVP-Portal
Zahlungsdienstleister müssen die erforderlichen Daten über das bestehende MVP-Portal der BaFin einreichen. Die Aufsicht richtet dafür das Fachverfahren „Vergleichswebsite für Zahlungskonten“ ein. Die Dateneingabe ist über einen manuellen XML-Upload oder ein automatisiertes Webservice-Verfahren möglich. Ein Testverfahren wird am 2. April 2024 freigeschaltet. Vom 1. bis 30. September 2024 müssen Zahlungsdienstleister zum ersten Mal melden.
Die Vergleichswebsitemeldeverordnung hat die BaFin nach den Vorgaben des ZKG erlassen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Die bisherige Vergleichswebsitesverordnung wurde Ende Januar 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen aufgehoben.
Ceros Media Group Sàrl: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Das Unternehmen hat mit Anlegerinnen und Anlegern „Genussrechtsverträge“ abgeschlossen und dabei Gelder in erheblichem Umfang entgegengenommen. Sie betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Ceros Media Group Sàrl ist verpflichtet, die ohne Erlaubnis angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
steemwin.com: BaFin ermittelt gegen Steem
Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Huber Automotive AG zur Interessensbündelung auf
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird den Beschlussfassungen nicht zustimmen. Zwar erscheint eine Verlängerung der Anleihelaufzeit generell als eine im Vergleich zu einer Insolvenz der Gesellschaft akzeptable Maßnahme. Jedoch hat die Gesellschaft letztmalig für das Geschäftsjahr 2018/2019 einen geprüften und testierten Jahresabschluss veröffentlicht. Seither wurde kein geprüfter und testierter Jahresabschluss von der Emittentin mehr veröffentlicht. Laut Angaben der Gesellschaft ist der Hintergrund dafür, dass sich die Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RWT Crowe bezüglich diverser Bilanzpositionen und deren Bewertung in den Geschäftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht einigen konnten. Für die Geschäftsjahre 2021/2022 und 2022/2023 hat die Gesellschaft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grant Thornton mit der Prüfung beauftragt und beide Prüfungsgesellschaften gebeten, einen Konsens für die Vorjahre zu finden. Somit liegen seit der Emission der Anleihe keinerlei geprüfte Jahresabschlüsse mehr vor. Die von der Gesellschaft im Zuge der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung veröffentlichten vorläufigen und ungeprüften Zahlen nach HGB weisen aus Sicht der SdK zahlreiche Auffälligkeiten auf. So sind die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände von 8,1 Mio. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2020/21 auf 12,7 Mio. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2022/23 angestiegen. Auch die bilanzierten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe verzeichneten in den zurückliegenden drei Jahren einen Anstieg von 4,8 Mio. Euro auf 10,2 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund der Uneinigkeit mit dem Abschlussprüfer über die Werthaltigkeit nicht näher benannter Bilanzpositionen ist es aus Sicht der SdK nicht hinnehmbar, ins Blaue hinein eine Zustimmung zu erteilen ohne zuvor nähere Informationen sowohl über den Stand der Abschlussprüfungen für die Jahresabschlüsse ab 2019/20 als auch über die von der Auffassung der Gesellschaft abweichenden Ansichten des Wirtschaftsprüfers RWT Crowe zu erhalten. Eine Zustimmung zur Laufzeitverlängerung würde nach Einschätzung der SdK im schlimmsten Fall dazu führen, dass sich der den Anleiheinhabern zustehende Vermögensanteil der Gesellschaft weiterhin schmälert und eventuell vorhandene Anfechtungsansprüche verjähren. Ferner kommt aus Sicht der SdK die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung viel zu spät.
Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/huberautomotive für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 19.03.2024
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Huber Automotive AG!
Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Montag, 18. März 2024
consumerfinancial-group.com: BaFin ermittelt gegen Consumer Financial Group
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
CoinCoreX: BaFin warnt vor der Website coincorex.com
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Huber Automotive AG beruft 1. Abstimmung für Anleihegläubiger ein
Mühlhausen im Täle, 18. März 2024. Die Huber Automotive AG hat heute die Aufforderung zur Stimmabgabe sowie die dafür erforderlichen Dokumente im Bundesanzeiger und auf der eigenen Internetseite für die Anleihegläubigerversammlung veröffentlicht. Der Vorstand des Unternehmens schlägt den Anleihegläubigern der 6,00% Inhaberschuldverschreibungen (ISIN: DE000A2TR430) vor, die Anleihe um drei Jahre bis zum 16. April 2027 zu verlängern. Die Anleihegläubiger sollen dafür für die nächsten drei Jahre einen erhöhten Zinskupon von 7,5% p.a. erhalten.
Die Abstimmung erfolgt ohne Versammlung. Die notwendigen Dokumente zur Stimmrechtsabgabe können dem Abstimmungsleiter taggenau in der Frist vom 2. - 4. April 2024 per Post, Telefax oder E-Mail zugesendet werden.
Ansprechpartner IR / PR
Torsten Biallas
b-communication
+49 172 422 9605
t.biallas@b-communication.de
Agri Resources Group S.A.: Anleihegläubiger stimmen sämtlichen von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlussgegenständen mit erforderlicher Mehrheit zu
Luxemburg, 18. März 2024 – AGRI RESOURCES GROUP S.A. (die “Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Abstimmung ohne Versammlung über die 2021/2026 Schuldverschreibungen (ISIN: DE000A287088, WKN: A28708) (die „Schuldverschreibungen“) im Zeitraum vom 13. März (0:00 Uhr) bis zum 15. März 2024 (24:00 Uhr) das erforderliche Quorum von 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht hat, wie der als Abstimmungsleiter tätige Notar mitteilte.
An der Abstimmung über die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlüsse (Tagesordnungspunkte (TOP) 1 - 5) haben bei der Abstimmung ohne Versammlung Anleihegläubiger im Nennwert von EUR 27.205.000 teilgenommen, was einer Präsenz von 54,41% entspricht, die über dem erforderlichen Quorum von mindestens 50% liegt. Die teilnehmenden Anleihegläubiger haben die folgenden Beschlüsse mit der erforderlichen relevanten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst:
Der durch Ergänzungsantrag eines Anleihegläubigers auf die Tagesordnung aufgenommene TOP 6, der einen Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger beinhaltete, erreichte ein Quorum von 52,65% (EUR 26.327.000 der anwesenden Anleihen), wurde aber nicht angenommen, da 97,57% gegen den Ergänzungsantrag stimmten.
Die Gesellschaft wird nun die neue Geschäftsstrategie weiter vorantreiben.
Für weitere Informationen:
AGRI RESOURCES GROUP S.A.
- Investor Relations -
28, Avenue Marie Thérèse, L-2132 Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg
E-Mail: info@agri-resources.com
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veranstaltet eine virtuelle Informationsveranstaltung für Inhaber von Proreal Europa 9 und 10 Anleihen
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hatte bereits nach Bekanntwerden der wirtschaftlichen Probleme eine Interessensgemeinschaft der betroffenen Anleger initiiert. Die Interessengemeinschaft umfasst mittlerweile bereits mehr als 600 betroffene Anleger. Aufgrund des mittlerweile vorliegenden Insolvenzantrags der SC Finance Four GmbH veranstaltet die SdK zusammen mit dem Investmentexperten Stefan Loipfinger von Investmentcheck.de am 21. März 2024 um 15:00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für alle betroffenen Anleger. Im Rahmen der Informationsveranstaltung werden die beiden SdK-Vorstände Daniel Bauer und Dr. Marc Liebscher zusammen mit Herrn Stefan Loipfinger zunächst die aktuelle Situation beschreiben und anschließend erläutern, was betroffenen Anlegern nun drohen könnte und wie der weitere Verfahrensweg aussehen könnte. Anschießend stehen die drei Experten den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. Für die kostenlose Teilnahme an der virtuellen Informationsveranstaltung ist eine Registrierung unter www.sdk.org/webinar-onegroup notwendig.
Die SdK ruft betroffene Anleiheinhaber ferner dazu auf, sich unter www.sdk.org/one-group für die von der SdK gegründete Interessensgemeinschaft zu registrieren.
München, den 18. März 2024
Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Donnerstag, 29. Februar 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Agri Resources Group S.A. zur Interessensbündelung auf
Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe 2021/2026 zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung aufgefordert, die vom 13.03.2024 bis zum 15.03.2024 stattfinden wird. Die Tagesordnung sieht umfangreiche Beschlussvorschläge vor. So sollen neben einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 17.03.2028 künftig keine jährlichen Zinsen mehr gezahlt werden, sondern nur ein Zinsbetrag zum Laufzeitende. Daneben sollen u.a. auch diverse Verpflichtungserklärungen (Covenants) gestrichen werden. Dies betrifft unter anderem die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Eigenkapitalquote von 25 % und die Berichterstattung bzgl. Projektfortgang und Verwendung des Emissionserlöses.
Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens. Nach eigenen Angaben wird sich die Gesellschaft zukünftig auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit seinen landwirtschaftlichen Flächen in Westafrika in Zusammenarbeit mit Großabnehmern und lokalen Anbauern konzentrieren. Sonstige Restrukturierungsmaßnahmen wie Zugeständnisse seitens der Banken sind nicht ersichtlich. Zumindest erscheinen uns derzeit eine Laufzeitverlängerung sowie eine Zinsstundung bis 2028 ohne dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung liefert (Zinserhöhung, Gewährung weiterer Sicherheiten, etc.), nicht sachgerecht.
Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/agri für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf möglicherweise kommenden Anleihegläubigerversammlung zu vertreten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 29.02.2024
Freitag, 23. Februar 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Domaines Kilger GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf
Die Domaines Kilger GmbH & Co. KGaA („Domaines Kilger“) ist Emittentin der Anleihe 2020/25 (ISIN DE000A254R00 / WKN A254R0) mit einem ausstehenden Nominalwert in Höhe von 6,83 Mio. Euro. Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 06.03.2024 bis zum 08.03.2024 aufgerufen. Hintergrund ist ein Einberufungsverlangen eines Anleihegläubigers gem. § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG.
Zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber soll Herr Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen aus Düsseldorf bestellt werden. Dieser soll weitreichende Befugnisse erhalten, u.a. könnte er einer Veränderung der Hauptforderung und der Zinsen (bzgl. Fälligkeit, Höhe und einem gänzlichen Ausschluss) zustimmen, oder den Nachrang der Forderungen in einem potentiellen Insolvenzverfahren erklären oder die Zustimmung zum Tausch der Anleihen in Aktien erteilen.
Da keinerlei aktuelle Finanzkennzahlen von Seiten der Gesellschaft publiziert worden sind, ist überhaupt nicht erkennbar, wieso aktuell ein Restrukturierungsbedarf gegeben sein sollte. Ferner sind aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. derartige weitgehende Ermächtigungen eines gemeinsamen Vertreters generell abzulehnen. Besonders bemerkenswert ist, dass der gemeinsame Vertreter mit den vorgesehenen Ermächtigungen theoretisch auch einem (Teil-)Verzicht auf die Rückzahlung der Anleihe zustimmen könnte, was bis zu einem Totalverlust der Anleiheinhaber führen könnte. Da die Anleihe auch erst 2025 zurückgezahlt werden muss, besteht keinerlei Bedarf, einem gemeinsamen Vertreter solch umfangreiche Vollmachten zu gewähren. Für den Fall, dass bis zum Rückzahlungstermin Zahlungsschwierigkeiten bei der Gesellschaft auftreten sollten und eine Restrukturierung der Anleihen mit Zugeständnissen der Anleiheinhaber erforderlich sein sollte, wäre noch ausreichend Zeit, um über konkrete Maßnahmen abstimmen zu lassen. Dabei sollte die Entscheidung über weitreichende Eingriffe in die Vermögensrechte jedoch stets den Anleiheinhabern vorbehalten bleiben.
Die SdK wird fordert die Gesellschaft daher dazu auf, zunächst über die finanzielle Situation aufzuklären, um den Anleiheinhabern die Möglichkeit zu geben, sich über geeignete Maßnahmen Gedanken machen zu können. Die betroffenen Anleiheinhaber sollten umgehend eine Sperrbescheinigung bei ihrer Depotbank anfordern und gegen die weitreichenden Eingriffe in die Rechte der Anleiheinhaber stimmen. Die SdK wird für die Abstimmung ohne Versammlung sowie eventuell erforderlichere weitere Anleihegläubigerversammlungen zudem eine kostenlose Stimmrechtsvertretung anbieten. Die Vollmacht ist unter www.sdk.org/domaineskilger abrufbar. Ebenso können sich betroffene Anleger unter der gleichen Adresse für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 23.02.2024
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Montag, 19. Februar 2024
QuantumIPOAdvisors: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Ampere-Aktien
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der QunatumIPOAdvisors. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dazu hat sie hat keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der französischen Ampere SAS kaufen zu können.
Auf ihrer Website quantumipoadvisors.com nennt die Gesellschaft weitere, teilweise angeblich anstehende Börsengänge. Die QuantumIPOAdvisors tritt ohne Angabe einer Rechtsform auf. Als Unternehmenssitze werden Dublin, Irland, Amsterdam, Niederlande und Zürich, Schweiz, genannt. Im Impressum der Website behauptet der Betreiber, dass er durch die BaFin beaufsichtigt werde und über eine Erlaubnis nach dem WpIG verfüge. Diese Angaben sind falsch.
In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Hintergrund
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Für Ampere-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Quelle: BaFin
BaFin weist erneut auf Warnung vor unseriösen, nicht lizenzierten Online-Plattformen hin
Der BaFin werden nach wie vor Fälle bekannt, bei denen Verbraucher im Internet auf vorgeblich seriösen Online-Plattformen dazu veranlasst werden, zum Teil hohe Geldsummen in Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen („Forex“) oder Kryptowährungen zu investieren. Die Verbraucher werden von Mitarbeitern der Online-Plattform angerufen und aggressiv dazu aufgefordert, immer höhere Summen zu investieren. Einmal investiert, versuchen die Verbraucher in der Folge vergeblich, das Geld wieder zurück zu erhalten.
Die BaFin warnt bereits seit 2018 gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und mehreren Landeskriminalämtern vor betrügerisch agierenden Online-Handelsplattformen. Auch zu den im Auftrag dieser Plattformen handelnden Geldsammelstellen wurde 2019 eine Warnung veröffentlicht.
Die BaFin nimmt die erneuten Eingaben zum Anlass, nochmals auf diese Warnungen hinzuweisen.
Was können Sie tun, um sich zu schützen?
- Seien Sie misstrauisch bei Angeboten, die eine sichere Anlage, eine garantierte Rendite, dazu hohe Gewinne und/oder ein nur sehr geringes Risiko versprechen! Misstrauen Sie Bonusversprechungen und Erfolgen auf Demo-Konten.
- Bevor Sie Gelder investieren oder eine Anlage tätigen, ist zu empfehlen, sich umfassend zu informieren, ggf. auch bei unabhängigen Organisationen wie zum Beispiel der Verbraucherzentrale.
- Achten Sie bei Anlageangeboten im Internet darauf, ob ein Impressum angegeben ist. Wer ist Ihr potenzieller Vertragspartner und wo hat er seinen Sitz?
- Handelt es sich um ein von der BaFin oder einem anderen EWR-Land lizenziertes Unternehmen? Dies können Sie über die Unternehmensdatenbank der BaFin oder über entsprechende Seiten ausländischer Aufsichtsbehörden abfragen. Außerdem veröffentlicht die BaFin Unternehmen, denen das Geschäft bereits untersagt wurde, auf ihrer Internetseite.
- Achten Sie bei Ihrer Internetrecherche zu der konkreten Handelsplattform auch auf Warnhinweise ausländischer Behörden. Misstrauen Sie unbedingt sehr positiven Erfahrungsberichten, insbesondere auch von prominenten Geldanlegern. Diese sind häufig von den Handelsplattformen selbst verfasst oder in Auftrag gegeben.
- Seien Sie bei unaufgeforderten Anrufen im Zusammenhang mit Anlageangeboten skeptisch! Lassen Sie sich nicht auf Beratungsgespräche mit Unbekannten ein.
- Vorsicht bei Hilfsangeboten! Häufig geben sich Betrüger, die Ihre Kundendaten erworben haben, als Samariter aus, die Sie dabei unterstützen wollen, Ihr verlorenes Geld zurückzuholen. Oft geben die Täter auch vor, von vertrauenswürdigen Stellen wie z.B. der BaFin beauftragt oder sogar dort beschäftigt zu sein.
- Seien Sie misstrauisch und kontaktieren Sie bei Verdacht die Polizei und/oder die BaFin!
Quelle: BaFin
cryptostadt.co: BaFin warnt vor Angeboten der Cryptostadt
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Sonntag, 18. Februar 2024
BaFin warnt vor TradingAix-Handelsprojekt
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 14. Februar 2024
Obotritia Capital KGaA beschließt Aufschub der Zinszahlung für Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Potsdam, 14. Februar 2024. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 (a) der
Bedingungen ihrer 8,5% Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit in der
Fassung vom 15. Mai 2020 (ISIN: DE000A1616U7/WKN: A1616U)
(„Anleihebedingungen“) hat die Obotritia Capital KGaA heute entschieden,
von ihrem in den Anleihebedingungen ausdrücklich vorgesehenen Recht
Gebrauch zu machen und die Zinszahlung am 26. Februar 2024
aufzuschieben. Der Freiwillige Nachzahlungstermin (wie in den
Anleihebedingungen definiert) wird gemäß § 14 i.V.m. § 4 Abs. 2 der
Anleihebedingungen veröffentlicht.
Dienstag, 13. Februar 2024
Schlote Holding GmbH plant 2. Anleihegläubigerversammlung für Mitte März 2024
Harsum, 13. Februar 2024 – Die eingeleitete Restrukturierung der 6,75 % Unternehmensanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) der Schlote Holding GmbH ist auf einem guten Weg. Die Gesellschaft ist in konstruktiven Gesprächen mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in Bezug auf mögliche Ergänzungsverlangen und Gegenanträge. Das Ziel besteht darin, rechtzeitig vor der 2. Anleihegläubigerversammlung eine neue, gemeinsam abgestimmte Tagesordnung zu veröffentlichen.
Wie erwartet war die Abstimmung ohne Versammlung, für die ein Quorum von 50 % zur Beschlussfähigkeit notwendig gewesen wäre, mit einer Teilnahmequote von 14,22 % nicht beschlussfähig. Die Gesellschaft lädt daher die Inhaber ihrer 6,75 % Unternehmensanleihe 2019/2024 zur Teilnahme an einer 2. Anleihegläubigerversammlung ein, die voraussichtlich Mitte März 2024 in Harsum in Form einer Präsenzversammlung stattfindet. Die Einladung zur 2. Anleihegläubigerversammlung wird rechtzeitig vorher im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Webseite der Gesellschaft unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung veröffentlicht. Die Schlote Holding GmbH bedankt sich bei allen Anleihegläubigern, die an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben. Für die 2. Anleihegläubigerversammlung wird ein Quorum von 25 % benötigt, um die geplanten Maßnahmen umsetzen zu können. Deshalb bittet die Gesellschaft um rege Teilnahme sämtlicher Anleihegläubiger an der 2. Anleihegläubigerversammlung.
Donnerstag, 8. Februar 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG
SdK initiiert Klagemöglichkeit
Den Aktionären der
STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda Healthcare
Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen
Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von
66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist
(bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von
63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist
(bis zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre
angenommen Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter
Einschluss eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte der STADA betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine
damals an STADA mit 8.265.142 Aktien (13,26 % der Aktien und
Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“) zwischen
Nidda Healthcare mit STADA zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen
Abfindung unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.
Mehrere
ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen
hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag
zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40
Euro. Mit zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/
21 und II ZR 220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter
Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung
zugunsten von zwei Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich
steht der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen
Aktionären der Stada AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die
zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in
nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN
DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des
Übernahmeangebotes angedient hatten.
Nach Aufforderung durch
die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende Mitteilung im
Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass aus ihrer
Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der
Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach
Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.
Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre
der STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und
des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten,
bestätigte erst der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der
Nachzahlungsanspruch ist Stand heute somit noch nicht verjährt.
Die
SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK
initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation
mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht
durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche Informationen zum Verfahren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 08. Februar 2023
Montag, 5. Februar 2024
Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger zur geplanten Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)
Stellungnahme aus der Praxis- Viele KapMuG-Verfahren wie zum Beispiel die „Telekom-Klagen“ haben eine überlange Verfahrensdauer. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen die Justizgrundrechte sowie den Justizgewährleistungsanspruch. Das wird sich nicht ändern: Nach dem Abschluss der Feststellungsklage müssen die Leistungsklagen einzeln bearbeitet werden. Das führt nicht zu einer effektiven Justizentlastung bzw. schnellerem Rechtsschutz.
- Rechtsschutz für Anleger ist kein Selbstzweck. Es geht um den Schutz der Lebensleistung von Erblassern oder Anlegern. Ein besserer Anlegerschutz entlastet die Beitrags- und Steuerzahler, wenn er die Kapitalmärkte attraktiver macht und sich das Anlegerverhalten ändert.
- Demoskopische Daten zeigen den Zusammenhang zwischen Anlegerverhalten und Rechtsschutz. Daher sollte der Gesetzgeber die „Telekom-Klagen“ sowie die Verfahren nach dem Short-Squeeze bei den Stammaktien der Volkswagen AG, der Insolvenz der „P & R Gruppe“ und „Wirecard“ eingehend auswerten und die Mängel beseitigen.
- Der vorliegende Entwurf reflektiert auch nicht den aktuellen Diskussionsstand. Die Erkenntnisse der 72. Deutschen Juristentags (2018) sowie der öffentlichen Anhörung im „Rechtsausschuss“ des Deutschen Bundestags am 9. September 2020 und die Forderungen mehreren Richtertagungen fanden kein Gehör.
Dazu der Vorsitzende der VzfK, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann:
„Dieses Gesetzgebungsverfahren ist eine gute Gelegenheit, um den kollektiven Rechtsschutz zu verbessern. Er muss auch Leistungsklagen umfassen, damit die Anleger schnell einen Titel erhalten. Das vermeidet auch überlange und verfassungswidrige Verfahrensdauern. Das stärkt das Vertrauen in die Kapitalmärkte. Dazu muss eine Änderung des Anlegerverhaltens zum Regelungsziel des Gesetzgebungsverfahrens werden.“
Weitere Überlegungen finden Sie auf
Bitte wenden Sie sich mit Rückfragen an den Vorstand, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann.
Berlin, 5. Februar 2024
Dienstag, 30. Januar 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Inhaber der Schlote Holding GmbH Anleihe 2019/2024 zu einer Investorenkonferenz am 01.02.2024 um 15 Uhr ein
Die Schlote Holding GmbH hat die Inhaber der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256 / WKN: A2YN25) zu einer Abstimmung ohne Versammlung eingeladen. Diese soll vom 09.02.2024 (0 Uhr) bis zum 11.02.2024 (24 Uhr) stattfinden. Die Anleiheinhaber sollen neben einer Reduktion des Nennwertes in Höhe von 50% auch einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um 9 Jahre zustimmen. Ferner sollen keine weiteren baren Zinszahlungen mehr erfolgen. Da der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro beibehalten werden soll ergäbe sich eine implizite Verzinsung der Anleihe bis zur neuen Fälligkeit in 2033 in Höhe von 7,1773 % p.a. bezogen auf den neuen reduzierten Nennwert von 500 Euro. Zudem soll Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, der auch Vorstandsmitglied der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist, zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber bestellt werden.
Um den Anleiheinhabern eine kurze Einschätzung zu den Restrukturierungsvorschlägen geben zu können und mit diesen über mögliche Alternativen diskutieren zu können, lädt die SdK alle betroffenen Anleiheinhaber zu einer virtuellen Investorenkonferenz am Donnerstag, den 01. Februar 2024 um 15 Uhr ein. Interessierte Anleiheinhaber können sich per E-Mail unter info@sdk.org anmelden und erhalten gegen Nachweis der Anleiheinhaberschaft (Depotauszug, Screenshot, etc.) am Vormittag des 01. Februar 2024 die personalisierten Zugangsdaten mitgeteilt.
Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/schlote zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern auch eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf künftigen Anleihegläubigerversammlungen an.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 30. Januar 2024
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Montag, 29. Januar 2024
Euroboden GmbH: Insolvenzverwalter der Euroboden GmbH gibt erste Einschätzung über mögliche Insolvenzquote
Heute Vormittag fand am Amtsgericht München der 1. Berichtstermin für die Gläubiger statt. In diesem Termin berichtete der Insolvenzverwalter Oliver Schartl über den aktuellen Status des Insolvenzverfahrens insbesondere in Bezug auf den Verkauf der Immobilien(entwicklungs)projekte der solventen und insolventen Gruppengesellschaften des Euroboden-Konzerns. So berichtete der Insolvenzverwalter u.a. über den erfolgreichen Verkauf von vier Immobilen solventer Tochtergesellschaften sowie über den Verkauf des im Bau stecken gebliebenen Immobilienprojekts der insolventen Gruppengesellschaft Euroboden Berg am Starnberger See GmbH. Ferner berichtete er über den erfolgreichen Baufortschritt des Berliner Bauprojekts Lion-Feuchtwanger-Straße mit insgesamt 124 Wohneinheiten der solventen Tochtergesellschaft Euroboden Lion-Feuchtwanger-Straße GmbH.
Im Rahmen des Berichtstermins berichtete der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Euroboden GmbH auch über eine mögliche Insolvenzquote in Höhe von mindestens 10 %, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich insoweit lediglich um eine erste grobe Einschätzung handele.